Steuerrisiko Auslandsinvestition - Verluste nicht absetzbar
MÜNCHEN (dpa-AFX) -Höchstrichterliche Urteile machen Auslandsinvestitionen in der EU für die deutsche Wirtschaft steuerlich weniger attraktiv: Der Bundesfinanzhof stellte in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung klar, dass Verluste einer Auslandsniederlassung nicht steuermindernd mit Gewinnen in Deutschland verrechnet werden können. Dies gilt für die Länder, mit denen der Bund im Laufe der Jahrzehnte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Das Urteil basiert auf einer vorangegangenen Entscheidung des EuGH, dem die Münchner Bundesrichter den Fall vorgelegt hatten.
Doppelbesteuerungsabkommen sollen verhindern, dass ein Unternehmen für bereits im Gastland versteuerte Geschäfte im Heimatland zum zweiten Mal Steuern zahlen muss. Laut BFH können dann aber auch ausländische Verluste nicht in Deutschland verrechnet werden. Das gilt auch für sogenannte "finale Verluste", wenn eine Auslandsniederlassung niemals profitabel wird und ausschließlich rote Zahlen schreibt.
Im konkreten Fall ging es um die britische Zweigniederlassung einer Bank, die in den drei Jahren ihres Bestehens von 2004 bis 2007 keinen einzigen Euro Gewinn machte - damals war Großbritannien noch EU-Mitglied. Die Bank wollte das in Deutschland steuermindernd auf ihre Gewinne anrechnen lassen.
Doch mit Großbritannien gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen, so dass der BFH das für steuerrechtlich unzulässig erklärte. Entscheidend ist dabei laut Bundesfinanzhof die "Symmetriethese": Demnach umfasst die Steuerfreiheit für Auslandsgeschäfte auch "negative Einkünfte", also Verluste.
Laut BFH hat sich die Rechtsprechung in dieser Hinsicht geändert: Ursprünglich gingen demnach sowohl der EuGH als auch der BFH davon aus, dass finale ausländische Verluste im Inland verrechnet werden können.