Kein Ordnungsgeld fällig wegen versäumter Kindesanhörung
Karlsruhe (dpa/tmn) - Bringt eine Mutter ihr Kind wiederholt nicht zu einer angesetzten Kindesanhörung, rechtfertigt das kein Ordnungsgeld. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (AZ: 5 WF 138/22), über das die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Im konkreten Fall lebte das Kind bei der Mutter. Der Vater wollte den Umgang mit seiner Tochter und die Informationspflicht gerichtlich regeln. Ein Termin zur Kindesanhörung bei Gericht musste aber mehrmals verschoben werden, unter anderem wegen Erkrankungen des Mädchens.
Zu einem erneut angesetzten Termin erschien die Mutter mit dem Kind wieder nicht, diesmal ohne Angabe von Gründen. Das Gericht bestimmte noch einmal einen Termin, wieder erschien niemand. Nun verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld von 500 Euro.
Dagegen legte die Frau Beschwerde ein - und zwar erfolgreich. Begründung des Oberlandesgerichts: Es gebe keine rechtlichen Voraussetzungen für ein Ordnungsgeld. Denn ein solches sei nur vorgesehen für Beteiligte, also hier das Kind.
Zwar war das persönliche Erscheinen der Mutter in der Termineinladung angeordnet worden, das hatte aber nur das Erscheinen des Kindes sicherstellen sollen.