Garantie für Taschenmesser vor BGH: Wie viel Aufklärung muss sein?

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Hinweis auf eine zeitlich unbeschränkte Herstellergarantie für Schweizer Offiziersmesser hat für einen Streit zweier Onlinehändler vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gesorgt. Ein Händler klagt gegen einen anderen, weil dieser auf eine Produktinformation des Herstellers verlinkt hatte, ohne genauere Angaben zu der darin enthaltenen Garantie zu machen. Der Fall ist nicht einfach zu lösen, wie der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Verhandlung am Donnerstag in Karlsruhe deutlich machte. Möglicherweise werde man sogar den Europäischen Gerichtshof um eine Entscheidung bitten müssen.

Der Kläger hatte mit seiner Forderung nach Unterlassung vor dem Landgericht Bochum verloren und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm gewonnen. Demnach muss der Hinweis erfolgen, dass die gesetzlichen Rechte der Verbraucher - etwa auf Ansprüche gegenüber dem Verkäufer - durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Außerdem müsse der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes angegeben werden. Zugrunde liegen unter anderem Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb.

Umstritten ist in der Literatur nach Kochs Angaben die Frage, ab wann ein Verkäufer nähere Angaben zu Herstellergarantien machen muss - immer, bei einer Verlinkung oder erst wenn er damit wirbt.

Der Anwalt des beklagten Händlers sagte, es sei unzumutbar, bei den Herstellern aller angebotenen Waren nach Garantiebedingungen zu suchen und diese wegen möglicher Veränderungen immer wieder zu überprüfen. "Das können viele Händler personell und wirtschaftlich nicht stemmen." Für den Anwalt der Gegenseite ist die entscheidende Frage, ob sich ein Verkäufer die Garantie zu eigen mache.

Eine Entscheidung will der Senat zu einem späteren Zeitpunkt verkünden. (IZR 241/19)/moe/DP/eas